Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
SächsFAG§ 33 Mitwirkungspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/33#abs-1 (1) Die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise sind verpflichtet, bei Vorbereitung und Vollzug des Finanzausgleichs auf Anforderung durch das Staatsministerium der Finanzen oder beauftragte nachgeordnete Behörden mitzuwirken und insbesondere die notwendigen Auskünfte zeitgerecht und mit der gebotenen Sorgfalt bereitzustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsFAG/33#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Finanzen ist ermächtigt, Zahlungen nach diesem Gesetz für einzelne kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte und Landkreise nach erfolgter Mahnung so lange auszusetzen, bis die Mitwirkungspflichten nach Absatz 1 ordnungsgemäß erfüllt werden.