Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 30 Einwohnerzahl

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Als Einwohnerzahl im Sinne dieses Gesetzes gilt die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Ausgleichsjahres, sofern nicht in diesem Gesetz ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 29b § 31