Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz
SächsFAG§ 23a (aufgehoben)
Stand: 26.08.2026
Für § 23a SächsFAG liegt kein Text vor.
Die Norm ist im Gesetz verzeichnet, aber die konsolidierte Textfassung enthält an dieser Stelle keinen Text — etwa weil sie aufgehoben oder noch nicht in Kraft getreten ist.