Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Finanzausgleichsgesetz

SächsFAG

§ 22 Allgemeines

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. Es werden 104 907 000 Euro im Jahr 2025 und 55 603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich

1. im Jahr 2026 für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 9 um 41 000 000 Euro aus in Vorjahren nicht verausgabten Mitteln für Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs,

2. um Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Satz 1 Nummer 4 und 10.

§ 21 § 22a