Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Förderfondsgesetz
SächsFöFoG§ 1 Errichtung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/1#abs-1 (1) Der Freistaat Sachsen errichtet
1. den „Altlastenfonds Sachsen“,
2. den „Wohnraumförderungsfonds Sachsen“,
3. die „Nachrangdarlehensfonds zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur Sachsen I und II“,
4. (aufgehoben)
5. den „Fonds zur Rettung und Umstrukturierung von sächsischen Unternehmen“,
6. den „Fonds Krisenbewältigung und Neustart Sachsen“,
7. die „Mikrodarlehensfonds Sachsen I, II und III“,
8. den „Stadtentwicklungsfonds Sachsen“ und
9. den „Darlehensfonds zur Markteinführung innovativer Produkte Sachsen“
als nicht rechtsfähige Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/1#abs-2 (2) Der Freistaat Sachsen errichtet zum 1. Januar 2023 den „Darlehensfonds für den Mittelstand“ als nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung als Rechtsnachfolger der Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9. Die Sondervermögen nach Absatz 1 Nummer 3, 7 und 9 sind Bestandteile des Sondervermögens „Darlehensfonds für den Mittelstand“.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsF%C3%B6FoG/1#abs-3 (3) Die Sondervermögen sind vom allgemeinen Geldbestand abgetrennte Vermögensmassen des Freistaates Sachsen ohne eigene Rechtsperson.