Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung

SächsFöDaVO

§ 4 Trennung der Vorhabensdaten von den Daten des Leistungsempfängers

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Vorhabensdaten sind spätestens nach fünf Jahren von den Daten des Leistungsempfängers gemäß § 1 Nr. 1 bis 3 zu trennen. Die Frist beginnt am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung. Wird nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung festgestellt, dass Fördermittel oder Zinsen zurückgefordert werden können, beginnt die Frist

am Tag des Abschlusses der Verwendungsnachweisprüfung, soweit die Rückforderung unterbleibt oder nicht binnen drei Monaten nach Abschluss der Verwendungsnachweisprüfung darüber entschieden ist,

mit Bestandskraft des Verwaltungsaktes, mit dem Beträge zurückgefordert werden oder

mit Rechtskraft des Urteils, das einen Verwaltungsakt, mit dem Beträge zurückgefordert werden, aufhebt.

§ 3 § 5