Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Fördermitteldatenbankverordnung

SächsFöDaVO

§ 2 Daten zum Verfahrensstand

Stand: 26.08.2026

Sachsen

In Zuwendungsverfahren werden in der Landeseinheitlichen Fördermitteldatenbank, bezogen auf den jeweiligen Stand des Zuwendungsverfahrens, folgende Daten verarbeitet:

die antragsbearbeitende, die bewilligende und die auszahlungsanordnende Stelle,

die Gesamtausgaben und ihre Finanzierung, aufgeschlüsselt nach Höhe der Zuwendung, Höhe der Finanzierungsanteile Dritter sowie des Finanzierungsanteils des Antragstellers,

die Höhe der Zuwendung aufgeschlüsselt nach Haushaltsjahren, Fördergegenständen und Orten, in denen das Vorhaben realisiert wird (Leistungsorten),

die Bearbeitungsstände,

Änderungen des Bewilligungsbescheids mit Datum und Begründung,

die Fälligkeit von Auszahlungen nach Betrag, Datum und Haushaltstiteln,

Datum des letzten Tages der Frist zur Vorlage des Verwendungsnachweises durch den Zuwendungsempfänger und Datum des tatsächlichen Eingangs des Verwendungsnachweises.

§ 1 § 3