Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Enteignungs- und Entschädigungsgesetz
SächsEntEG§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Dieses Gesetz gilt für alle förmlichen Enteignungen, durch die das Eigentum oder sonstige dingliche oder obligatorische Rechte an Grundstücken entzogen oder belastet werden, soweit nicht Bundesrecht oder spezielles Landesrecht anzuwenden ist.