Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 5 Vertretungsberechtigung der Betriebsleitung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/5#abs-1 (1) Die Betriebsleitung vertritt die Gemeinde im Rahmen ihrer Aufgaben (§ 95a Absatz 2 Satz 4 der Sächsischen Gemeindeordnung ). Besteht die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern, sind zwei von ihnen gemeinschaftlich vertretungsberechtigt, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt. Ist ein Erster Betriebsleiter bestellt (§ 3 Absatz 1 Satz 2), so ist dieser allein vertretungsberechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/5#abs-2 (2) Die Betriebsleitung kann Bedienstete, die beim Eigenbetrieb beschäftigt sind, in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen; in einzelnen Angelegenheiten des Eigenbetriebs kann sie rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilen. Durch die Betriebssatzung kann bestimmt werden, dass die Beauftragung und die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmacht der Zustimmung des Bürgermeisters bedürfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/5#abs-3 (3) Die Vertretungsberechtigten zeichnen unter dem Namen des Eigenbetriebs. Die Verpflichtungserklärungen (§ 60 der Sächsischen Gemeindeordnung ) müssen handschriftlich unterzeichnet werden, sofern es sich nicht um ein Geschäft der laufenden Betriebsführung handelt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/5#abs-4 (4) Sind in Angelegenheiten des Eigenbetriebs Erklärungen Dritter gegenüber der Gemeinde abzugeben, genügt die Abgabe gegenüber einem Betriebsleiter.