Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Eigenbetriebsverordnung
SächsEigBVO§ 29 Anhang, Anlagennachweis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/29#abs-1 (1) Für die Mitglieder der Betriebsleitung und des Betriebsausschusses gilt für die Darstellung im Anhang § 285 Nummer 9 und 10 des Handelsgesetzbuchs entsprechend; für sonstige in leitender Funktion tätige Personen gilt nur § 285 Nummer 9 des Handelsgesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEigBVO/29#abs-2 (2) Die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen ist in einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs darzustellen.