Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches E-Government-Gesetz
SächsEGovG§ 16 Elektronische Vorgangsbearbeitung und Aktenführung
Stand: 26.08.2026
Soweit die Träger der Selbstverwaltung sich für die elektronische Vorgangsbearbeitung oder Aktenführung entscheiden, gilt § 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 5 entsprechend.