Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches E-Government-Gesetz
SächsEGovG§ 13a Bereitstellung von Daten
Stand: 26.08.2026
Stellen die Träger der Selbstverwaltung Daten, die sie zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben erhoben haben oder durch Dritte in ihrem Auftrag haben erheben lassen über öffentlich zugängliche Netze bereit, gelten § 8 Absatz 4, 6 und 7 sowie Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 8 entsprechend.