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SächsEGovG

§ 12a Optimierung von Verwaltungsabläufen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovG/12a#abs-1 (1) Interne Verwaltungsabläufe der staatlichen Behörden sollen in elektronischer Form abgewickelt werden, soweit nicht andere Rechtsvorschriften entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovG/12a#abs-2 (2) Die staatlichen Behörden sollen Verwaltungsabläufe, die erstmals zu wesentlichen Teilen elektronisch unterstützt oder wesentlich geändert werden, vor Einführung der informationstechnischen Systeme dokumentieren, analysieren und optimieren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovG/12a#abs-3 (3) Von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ist abzusehen, soweit diese einen nicht vertretbaren wirtschaftlichen Mehraufwand bedeuten würden oder zwingende Gründe entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsEGovG/12a#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei allen wesentlichen Änderungen der Verwaltungsabläufe oder der eingesetzten informationstechnischen Systeme.

§ 12 § 12b