Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz

SächsDSchG

§ 4 Zuständigkeit der Denkmalschutzbehörden

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/4#abs-1 (1) Soweit nicht etwas Abweichendes bestimmt ist, ist die untere Denkmalschutzbehörde zuständig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/4#abs-2 (2) Die untere Denkmalschutzbehörde entscheidet im Einvernehmen mit der zuständigen Fachbehörde. Kommt kein Einvernehmen zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde. Die obere und die oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden im Benehmen mit der zuständigen Fachbehörde.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/4#abs-3 (3) Erscheint bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der zuständigen Denkmalschutzbehörde nicht erreichbar, so können die Fachbehörden oder, falls auch die zuständige Fachbehörde nicht rechtzeitig tätig werden kann, die Polizei die erforderlichen vorläufigen Maßnahmen treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/4#abs-4 (4) Bescheinigungen für die Erlangung von Steuervergünstigungen werden von den unteren Denkmalschutzbehörden erteilt. Das Staatsministerium für Regionalentwicklung kann Gegenstand, Voraussetzungen und Verfahren, Empfängerkreis sowie Art, Umfang und Nachweis der zu bescheinigenden Aufwendungen durch Rechtsverordnung regeln; davon ausgenommen sind Anerkennungen nach § 32 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes ( GrStG ) vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2676, 2681) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3a § 5