Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsDSchG§ 26 Entschädigung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/26#abs-1 (1) Soweit Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes enteignende Wirkung haben, ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften über die Entschädigung bei förmlicher Enteignung (§§ 29 bis 31) sind entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDSchG/26#abs-2 (2) Kommt eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so entscheidet die obere Denkmalschutzbehörde.