Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 76 Mündliche Verhandlung und Entscheidung des Gerichts

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/76#abs-1 (1) Das Gericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/76#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts und des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts kann das in dem jeweiligen Verfahren statthafte Rechtsmittel eingelegt werden.

§ 75 § 77