Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 50 Nichtheranziehung einer Landesbeamtenbeisitzerin oder eines Landesbeamtenbeisitzers

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Eine Landesbeamtenbeisitzerin oder ein Landesbeamtenbeisitzer, gegen die oder den Disziplinarklage oder wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat die öffentliche Klage erhoben oder der Erlass eines Strafbefehls beantragt wurde oder der oder dem die Führung die Dienstgeschäfte verboten worden ist, darf während dieser Verfahren oder für die Dauer des Verbots zur Ausübung des Amts nicht herangezogen werden.

§ 49 § 51