Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

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§ 36 Verfahren bei nachträglicher Entscheidung im Straf- oder Bußgeldverfahren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/36#abs-1 (1) Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten von der oder dem Dienstvorgesetzten, die oder der sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/36#abs-2 (2) Die Antragsfrist beträgt drei Monate. Sie beginnt mit dem Tag, an dem die Beamtin oder der Beamte von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erlangt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/36#abs-3 (3) Bei einem Antrag nach Absatz 1 gilt im Fall der Ablehnung des Antrags § 37 Absatz 1 und im Fall seiner Stattgabe § 37 Absatz 2 entsprechend.

§ 35 § 37