Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 26 Herausgabe von Unterlagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Beamtin oder der Beamte hat Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen und Aufzeichnungen, einschließlich technischer Aufzeichnungen, die einen dienstlichen Bezug aufweisen, auf Verlangen für das Disziplinarverfahren zur Verfügung zu stellen. Das Gericht kann die Herausgabe auf Antrag durch Beschluss anordnen und sie durch die Festsetzung von Zwangsgeld erzwingen. Für den Antrag gilt § 25 Absatz 3 entsprechend. Der Beschluss ist unanfechtbar.

§ 25 § 27