Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Disziplinargesetz

SächsDG

§ 18 Einleitung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/18#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte kann bei der oder dem Dienstvorgesetzten oder der oder dem höheren Dienstvorgesetzten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst beantragen, um sich von dem Verdacht eines Dienstvergehens zu entlasten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/18#abs-2 (2) Der Antrag darf nur abgelehnt werden, wenn keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vorliegen, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Die Entscheidung ist der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsDG/18#abs-3 (3) § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 17 § 19