Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Coronabewältigungsfondsgesetz

SächsCorBG

§ 4 Vermögen des Fonds, Finanzierung und Verpflichtungsermächtigungen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/4#abs-1 (1) Der Fonds erhält folgende Zuführungen aus dem Staatshaushalt:

1. Zuführungen in Höhe der zu leistenden Tilgungen in den Haushaltsjahren 2023 bis 2030,

2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.

Dem Fonds fließen etwaige Unterstützungsleistungen des Bundes oder der Europäischen Union, die zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 bestimmt sind, unmittelbar zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/4#abs-2 (2) In Höhe der in Anspruch genommenen Kredite müssen spätestens innerhalb von acht Jahren Tilgungen erfolgen. Die Frist beginnt jeweils mit Ablauf des Jahres, in dem die Kredite in Anspruch genommen wurden. Die Tilgung beträgt jeweils 114 500 000 Euro in 2025 und 2026, jeweils 487 398 713,27 Euro in 2027, 2028 und 2029 sowie 406 249 236,68 Euro in 2030. Frühere Tilgungen sind gleichmäßig auf die noch ausstehenden Tilgungsverpflichtungen anzurechnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/4#abs-3 (3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. Zur Sicherung der Liquidität kann der Freistaat Sachsen dem Fonds Mittel zur Verfügung stellen nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die im Haushaltsgesetz nach § 18 Absatz 7 Nummer 2 der Sächsischen Haushaltsordnung festgelegte Höhe bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/4#abs-4 (4) Die Mittel für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann bis zur Höhe eines Betrages von 3 375 000 000 Euro zuzüglich der Zuführungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Zuflüsse nach Absatz 1 Satz 2 Ausgaben leisten. Erforderliche Verpflichtungsermächtigungen gelten hiermit als ausgebracht.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/4#abs-5 (5) Rückzahlungen und nicht verausgabte Mittel im Sinne dieses Gesetzes fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu. Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen, werden abweichend als Einnahmen gebucht.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsCorBG/4#abs-6 (6) Dem Fonds können zu Gunsten des Staatshaushaltes die Mittel entnommen werden, die für die Abfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden.

§ 3 § 5