Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Chemikalienrecht-Zuständigkeitsverordnung

SächsChemRZuVO

§ 1 Allgemeine Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsChemRZuVO/1#abs-1 (1) Zuständig für die Ausführung des Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3489, 3991), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2023 (BGBl. I Nr. 313) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie für die Ausführung von Verordnungen der Europäischen Union, soweit diese Sachbereiche des Chemikaliengesetzes betreffen, sind

1. die Landesdirektion Sachsen und

2. in Angelegenheiten, die der Bergaufsicht unterliegen, das Sächsische Oberbergamt,

soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsChemRZuVO/1#abs-2 (2) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr kann im Falle des Absatzes 1 Nummer 2 bestimmen, dass für einzelne Betriebsstätten, die im räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang mit Betriebsstätten geführt werden, die der Bergaufsicht unterliegen, statt der Landesdirektion Sachsen das Sächsische Oberbergamt zuständig ist, soweit dies zur Vereinheitlichung der Aufsicht im Arbeitsschutz geboten ist.

§ 2