Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung

SächsBhVO

§ 56 Vollstationäre Einrichtung der Behindertenhilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Aufwendungen für Pflege und Betreuung von Pflegebedürftigen in einer vollstationären Einrichtung im Sinne von § 71 Absatz 4 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch , in der die Teilhabe am Arbeitsleben, an Bildung oder die soziale Teilhabe, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen, sind dem Grunde nach beihilfefähig. § 43a des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 55 § 57