Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beihilfeverordnung
SächsBhVO§ 24 Sehhilfen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-1 (1) Sehhilfen sind Brillen, Kontaktlinsen und vergrößernde Sehhilfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-2 (2) Aufwendungen für Sehhilfen zur Verbesserung der Sehschärfe oder zur Behandlung einer Augenverletzung oder Augenerkrankung sind nach Maßgabe der Absätze 3 bis 8 und des § 23 Absatz 3 und 4 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-3 (3) Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit einer erstmals beschafften Sehhilfe ist die schriftliche augenärztliche Verordnung oder die Refraktionsbestimmung einer Augenoptikerin oder eines Augenoptikers. Die Aufwendungen für die Refraktionsbestimmung sind mit bis zu 17 Euro je Sehhilfe beihilfefähig. Das jeweils erstmalige Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 5 bis 8 ist zusätzlich durch schriftliche ärztliche Verordnung nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-4 (4) Aufwendungen für Brillengläser oder Kontaktlinsen sind dem Grunde nach beihilfefähig. Bei Personen nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Beihilfefähigkeit begrenzt auf einen Betrag von 110 Euro je Auge alle zwei Jahre, einschließlich Handwerksleistung und Reparaturkosten. Eine Übertragung nicht genutzter Beträge auf nachfolgende Jahre ist nicht möglich. Aufwendungen für Brillenfassungen sind nur im Fall des Absatzes 8 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-5 (5) Aufwendungen für Kontaktlinsen mit einer regelmäßigen Tragedauer bis zu sieben Tagen (Kurzzeitlinsen), sind ohne die Begrenzungen nach Absatz 4 Satz 2 beihilfefähig, wenn folgende Indikationen vorliegen:
1. Einsatz als Verbandlinse bei schweren Erkrankungen von Hornhaut, Lidern oder Bindehaut oder bei Einsatz als Medikamententräger,
2. Ektropium,
3. Entropium,
4. Lidschlussinsuffizienz,
5. Symblepharon oder
6. Unverträglichkeit jeglicher Linsenpflegesysteme.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-6 (6) Aufwendungen für Brillengläser einer zusätzlichen Brille bei eingesetzten Kontaktlinsen sind bis zum Höchstbetrag nach Absatz 4 Satz 2 beihilfefähig. Bei Vorliegen einer augenärztlich festgestellten Aphakie sind darüber hinaus auch die Aufwendungen für die Brillengläser einer zusätzlichen Brille zum Ausgleich des Sehfehlers im Nahbereich bis zum Höchstbetrag nach Absatz 4 Satz 2 beihilfefähig.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-7 (7) Aufwendungen für vergrößernde Sehhilfen sind auch neben Aufwendungen für Brillengläser und Kontaktlinsen alle drei Jahre beihilfefähig für:
1. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens 1,5-fachen Vergrößerungsbedarf als Hellfeldlupe, Hand- und Standlupe, gegebenenfalls mit Beleuchtung, oder als Brillengläser mit Lupenwirkung (Lupengläser), in begründeten Einzelfällen als Fernrohrlupenbrillensystem, gegebenenfalls einschließlich der Systemträger,
2. optisch vergrößernde Sehhilfen für die Ferne als Handfernrohre oder fokussierbare Monokulare und
3. elektronisch vergrößernde Sehhilfen für die Nähe bei einem mindestens sechsfachen Vergrößerungsbedarf.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBhVO/24#abs-8 (8) Aufwendungen für eine Brillenfassung für eine während des Schulsports zu tragende Sportbrille sind für Personen bis zum vollendeten 20. Lebensjahr alle zwei Jahre bis zu 64 Euro beihilfefähig. Daneben sind die Aufwendungen für Brillengläser der Sportbrille beihilfefähig.