Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Beurteilungsverordnung

SächsBeurtVO

§ 11 Besondere Fallgruppen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Für eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der gemäß § 14 des Beamtenstatusgesetzes abgeordnet ist oder der oder dem gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes vorübergehend eine Tätigkeit bei einer anderen Einrichtung zugewiesen ist, soll eine Einschätzung über ihre oder seine Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei der Einrichtung angefordert und bei den dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt werden. Die Einschätzung ist der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis zu geben.

§ 10 § 12