Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Bestattungsgesetz
SächsBestG§ 22 Ausgrabung, Umbettung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/22#abs-1 (1) Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/22#abs-2 (2) Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/22#abs-3 (3) Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBestG/22#abs-4 (4) Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 22 SächsBestG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 02.12.2014 – 1 B 20.14Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.