Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 44 Flugzulage

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/44#abs-1 (1) Wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A als

1. Luftfahrzeugführerin oder Luftfahrzeugführer,

2. Flugtechnikerin oder Flugtechniker,

3. Operatorin, Operator oder sonstiges ständiges Besatzungsmitglied

verwendet wird, erhält eine Stellenzulage.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/44#abs-2 (2) Eine Stellenzulage erhält auch, wer in der Fachrichtung Polizei in Ämtern der Besoldungsordnung A in Erfüllung seiner Aufgaben als freigabeberechtigte Person von Luftfahrtgerät oder als sonstiges nichtständiges Besatzungsmitglied zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet ist und mindestens zehn Flüge im laufenden Kalendermonat nachweist.

§ 43 § 45