Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Besoldungsgesetz

SächsBesG

§ 42 Amtszulagen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/42#abs-1 (1) Sofern die Berücksichtigung dauerhaft wahrzunehmender herausgehobener Funktionen eine weitere Differenzierung der Ämtereinstufung erfordert, sehen die Besoldungsordnungen Amtszulagen vor. Die Höhe der Amtszulagen ergibt sich aus Anlage 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBesG/42#abs-2 (2) Amtszulagen sind unwiderruflich und ruhegehaltfähig. Sie gelten als Bestandteil des Grundgehalts.

§ 41 § 43