Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung

SächsBauPAVO

§ 9 Besondere Pflichten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/9#abs-1 (1) Prüf- und Überwachungsstellen dürfen nur Prüfgeräte verwenden, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik geprüft sind; sie müssen sich hierzu an den von der Anerkennungsbehörde geforderten Vergleichsuntersuchungen beteiligen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBauPAVO/9#abs-2 (2) Die PÜZ-Stellen haben Berichte über ihre Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungstätigkeiten anzufertigen und zu dokumentieren. Die Berichte müssen mindestens Angaben zum Gegenstand, zum beteiligten Personal, zu den angewandten Verfahren entsprechend den technischen Anforderungen, zu den Ergebnissen und zum Herstellwerk enthalten. Die Berichte haben ferner Angaben zum Prüfdatum, zum Zertifizierungsdatum oder zum Überwachungszeitraum zu enthalten. Die Berichte sind vom Leiter der PÜZ-Stelle oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen. Sie sind fünf Jahre aufzubewahren und der Anerkennungsbehörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 8 § 10