Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bergwerkseigentumsverordnung
SächsBWEVO§ 3 Besonderes Grundbuchblatt
Stand: 26.08.2026
Für das Bergwerkseigentum ist ein besonderes Grundbuchblatt anzulegen. In der Aufschrift ist unter die Bezeichnung des Blattes das Wort „Berggrundbuch“ zu setzen. Die einzelnen Grundbuchblätter erhalten fortlaufende Nummern.