Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische BRK-Jubiläumszuwendungsverordnung
SächsBRKJubZVO§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Der Freistaat Sachsen gewährt den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren, den Mitarbeitern im Rettungsdienst und den Helfern im Katastrophenschutz aus Anlass eines 10-, 25-, 40- und 50-jährigen aktiven ehrenamtlichen Dienstes eine Jubiläumszuwendung nach Maßgabe dieser Verordnung. Die Jubiläumszuwendung ist Ausdruck der besonderen Anerkennung des zum Wohle der Allgemeinheit geleisteten aktiven Dienstes im Ehrenamt. Ein Anspruch auf Gewährung der Jubiläumszuwendung besteht nicht.