Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 73 Ordnungswidrigkeiten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/73#abs-1 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine ihm nach den §§ 53, 54 Abs. 1 oder § 55 Absatz 3 oder Absatz 4 obliegende Pflicht nicht erfüllt,
2. einer Anordnung nach § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 3 Satz 2 oder § 58 Abs. 1 zuwiderhandelt,
3. einer ihm nach § 55 Absatz 1, 2 oder Absatz 5 obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt,
4. als Betreiber einer Anlage im Sinne von § 57 seine Verpflichtungen trotz einer vollziehbaren Anordnung nicht erfüllt,
5. eine Brandverhütungsschau nach § 22 nicht duldet oder den mit der Durchführung beauftragten Personen den Zutritt nicht gestattet, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder die Einsicht in Unterlagen nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/73#abs-2 (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/73#abs-3 (3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. I Nr. 73) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind
1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 und 5 die örtliche Brandschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit Bränden, Unglücksfällen oder öffentlichen Notständen steht,
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde, sofern die Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Großschadensereignis oder einer Katastrophe steht,
3. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die untere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde.