Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 45a Schutz Kritischer Infrastrukturen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/45a#abs-1 (1) Betreiber Kritischer Infrastrukturen haben
1. mit den Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörden zusammenzuarbeiten und hierfür insbesondere auf Anforderung
a)
einen Ansprechpartner zu benennen und
b)
die für die Gefahrenabwehr erforderlichen Daten und Informationen über die jeweilige Kritische Infrastruktur zur Verfügung zu stellen,
2. durch geeignete Maßnahmen einer Beeinträchtigung oder dem Ausfall vorzubeugen und sicherzustellen, dass sie ihre Aufgaben für einen angemessenen Zeitraum eigenständig fortführen können, sowie
3. geeignete Maßnahmen zur Bewältigung eines Schadensereignisses zu ergreifen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/45a#abs-2 (2) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde hat eine Koordinierungsfunktion, die sie durch die Koordinierungsstelle Kritische Infrastruktur wahrnimmt. Diese ist zugleich Kontaktstelle gegenüber dem Bund.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBRKG/45a#abs-3 (3) Die oberste Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung der Staatsregierung das Nähere, insbesondere zur Zusammenarbeit der zuständigen Behörden miteinander und mit den Betreibern von Kritischen Infrastrukturen sowie zum Verfahren der Ermittlung der Kritischen Infrastrukturen und zur Steigerung ihrer Resilienz, zu regeln.