Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz
SächsBRKG§ 27 Rettungsmittel
Stand: 26.08.2026
Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik, des Arbeits- und Umweltschutzes sowie dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.