Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 7 Teilung von Grundstücken
Stand: 26.08.2026
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 7 SächsBO →
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- BVerwG, 09.12.2004 – 7 C 4.04Zitiert von 5
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