Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung
SächsBO§ 7 Teilung von Grundstücken
Stand: 26.08.2026
Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.