Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Bauordnung

SächsBO

§ 7 Teilung von Grundstücken

Stand: 26.08.2026

Sachsen1 Entscheidung

Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die Vorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes widersprechen. § 67 ist entsprechend anzuwenden.

§ 6 § 8