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SächsBO

§ 27 Tragende Wände, Stützen

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/27#abs-1 (1) Tragende und aussteifende Wände und Stützen müssen im Brandfall ausreichend lang standsicher sein. Sie müssen

1. in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

2. in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend und

3. in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend

sein. Satz 2 gilt

1. für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber noch Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt;

2. nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBO/27#abs-2 (2) Im Kellergeschoss müssen tragende und aussteifende Wände und Stützen

1. in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig und

2. in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein.

§ 26 § 28