Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 92 Vertretung durch Gewerkschaft oder Berufsverband
Stand: 26.08.2026
Beamtinnen und Beamte können ihre Gewerkschaft oder ihren Berufsverband mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.