Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 84 Festsetzung der Amtsbezeichnung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/84#abs-1 (1) Eine Amtsbezeichnung, die herkömmlich für ein Amt verwendet wird, das eine bestimmte Befähigung voraussetzt und einen bestimmten Aufgabenkreis umfasst, darf nur einer Beamtin oder einem Beamten verliehen werden, die oder der ein solches Amt bekleidet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/84#abs-2 (2) Die Amtsbezeichnungen der Staatsbeamtinnen und Staatsbeamten werden durch den Ministerpräsidenten festgesetzt, soweit sie nicht gesetzlich bestimmt sind. Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident kann die Ausübung dieser Befugnis auf andere Stellen übertragen.

§ 83 § 85