Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 65 Beamtenrechtliche Folgen der Ausübung eines Mandats

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die beamtenrechtlichen Folgen, die sich aus der Übernahme oder Ausübung eines Mandats im Bundestag, im Landtag oder in der Vertretungskörperschaft einer Gemeinde, eines Landkreises oder einer sonstigen der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ergeben, richten sich, unbeschadet des § 96 Abs. 2, nach den hierfür geltenden besonderen Gesetzen.

§ 64 § 66