Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 61 Gnadenrecht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/61#abs-1 (1) Der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten steht hinsichtlich des Verlusts der Beamtenrechte das Gnadenrecht zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/61#abs-2 (2) Wird im Gnadenweg der Verlust der Beamtenrechte in vollem Umfang beseitigt, gelten ab diesem Zeitpunkt § 24 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes und § 62 entsprechend.

§ 60 § 62