Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 165 Verwaltungsvorschriften

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/165#abs-1 (1) Das Staatsministerium des Innern oder das Staatsministerium der Finanzen erlassen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/165#abs-2 (2) Das Staatsministerium der Justiz kann für den eigenen Geschäftsbereich die erforderlichen Verwaltungsvorschriften zur Führung der Personalakten und zur Einführung der elektronischen Personalakte erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/165#abs-3 (3) Die Staatsregierung regelt die Einführung der elektronischen Personalakte für die staatlichen Behörden durch Verwaltungsvorschrift.

§ 164b § 166