Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 150 Beigeordnete
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/150#abs-1 (1) Auf die Beigeordneten finden die für Beamtinnen und Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften mit der Maßgabe des § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 Anwendung; § 151 Abs. 2 gilt entsprechend. Die oder der Beigeordnete tritt mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie oder er das 68. Lebensjahr vollendet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/150#abs-2 (2) Die Erklärung nach § 147 Abs. 1 Nr. 3 ist auf Aufforderung der obersten Dienstbehörde abzugeben. Die Bewerbung um die Aufnahme in einen Wahlvorschlag entfällt.