Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz
SächsBG§ 144 Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/144#abs-1 (1) Für die Beamtinnen und Beamten des Einsatzdienstes der Feuerwehr sowie andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr, die 25 Jahre im Einsatzdienst der Feuerwehr sowie der Landesfeuerwehr- und Katastrophenschutzschule beschäftigt waren, gelten die §§ 135, 136 Absatz 1 und § 138 entsprechend. Beamtinnen und Beamte auf Lebenszeit im Sinne von Satz 1 treten mit Ablauf des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/144#abs-2 (2) Für andere Beamtinnen und Beamte der Laufbahnen der Fachrichtung Feuerwehr gelten die §§ 135 und 136 Abs. 1 entsprechend.