Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Beamtengesetz

SächsBG

§ 138a Gesundheitsvorsorge

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/138a#abs-1 (1) Die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes sind zum Erhalt der Polizeidienstfähigkeit verpflichtet, sich regelmäßig untersuchen zu lassen (Vorsorgeuntersuchungen). Im Rahmen dieser Vorsorgeuntersuchungen bleibt die ärztliche Schweigepflicht unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/138a#abs-2 (2) Beamtinnen und Beamte des Polizeivollzugsdienstes in einer besonderen Verwendung mit deutlich erhöhten Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit haben sich regelmäßig untersuchen zu lassen. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die für eine solche Verwendung vorgesehen sind. Die Tauglichkeit für die besondere Verwendung ist dem Dienstherrn durch ein Zeugnis des polizeiärztlichen Dienstes nachzuweisen. Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln 1. die näheren Anforderungen an die Tauglichkeit, einschließlich der erforderlichen Nachuntersuchungen durch den polizeiärztlichen Dienst,

2. die Durchführung der vorgeschriebenen Untersuchungen,

3. die Ausgestaltung des Tauglichkeitsnachweises und

4. das Verfahren zur Tauglichkeitsfeststellung.

§ 138 § 139