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§ 114 Auskunft an die betroffenen Beamtinnen und Beamten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/114#abs-1 (1) Das Recht der Beamtin oder des Beamten auf Auskunft aus ihrer oder seiner Personalakte oder aus anderen Akten, die personenbezogene Daten über sie oder ihn enthalten und für das Dienstverhältnis verarbeitet werden, kann auch in Form der Einsichtnahme gewährt werden. Die personalaktenführende Behörde bestimmt, wo die Einsicht gewährt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/114#abs-2 (2) Soweit wichtige Gründe im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung nicht entgegenstehen, wird auf Verlangen eine vollständige oder teilweise Kopie zur Verfügung gestellt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/114#abs-3 (3) Nicht der Auskunft unterliegen Sicherheitsakten und Daten der Beamtin oder des Beamten, die mit Daten anderer Personen oder geheimhaltungsbedürftigen nicht personenbezogenen Daten derart verbunden sind, dass ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBG/114#abs-4 (4) Die Gründe einer Auskunftsverweigerung sind zu dokumentieren. § 9 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 113 § 115