Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Ausführungsverordnung zum Berufsbildungsgesetz und zu den Berufsqualifkationsfeststellungsgesetzen

SächsBBiGAVO

§ 2 Zuständige Behörden, Übertragung von Zuständigkeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/2#abs-1 (1) Die Zuständigkeiten nach § 3 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes in Verbindung mit § 22b Absatz 5, § 23 Absatz 2 Satz 2, § 24 Absätze 1 und 2 sowie § 42v Absatz 1 der Handwerksordnung für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung werden auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/2#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach § 27 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft ist

1. für die Berufsbildung der Forstwirte der Staatsbetrieb Sachsenforst,

2. im Übrigen das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/2#abs-3 (3) Die Zuständigkeiten nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes werden übertragen für die Berufsbildung

1. in nicht handwerklichen Gewerbeberufen auf die Industrie- und Handelskammer, in deren Kammerbezirk die Ausbildungsstätte ihren Sitz hat

2. für die Fachangestellten im Bereich der

a)

Rechtspflege jeweils für ihren Bereich auf die Rechtsanwaltskammer und die Ländernotarkasse,

b)

Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung jeweils für ihren Bereich auf die Wirtschaftsprüferkammer und die Steuerberaterkammer,

c)

Gesundheitsdienstberufe jeweils für ihren Bereich auf die Landesärztekammer, die Landeszahnärztekammer, die Landestierärztekammer und die Landesapothekerkammer.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/2#abs-4 (4) Zuständige Behörde nach § 30 Absatz 6, § 32 Absatz 2 Satz 2, § 33 Absätze 1 und 2 sowie § 70 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Dienstes ist

1. für Sozialversicherungsfachangestellte das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt

2. bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Landesdirektion Sachsen,

3. bei den sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das Staatsministerium, das die Aufsicht über die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung führt, und

4. im Übrigen das Staatsministerium des Innern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBBiGAVO/2#abs-5 (5) Soweit die Berufsausbildungsvorbereitung, die Berufsausbildung und berufliche Umschulung in Betrieben zulassungspflichtiger Handwerke, zulassungsfreier Handwerke und handwerksähnlicher Gewerke durchgeführt wird, werden die Zuständigkeiten abweichend von den Absätzen 2 bis 4 auf die Handwerkskammer übertragen, in deren Kammerbezirk der Betrieb seinen Sitz hat.

§ 1b § 3