Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische BAföG-Zuständigkeitsverordnung

SächsBAföGZuVO

§ 1 Zuständigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAf%C3%B6GZuVO/1#abs-1 (1) Das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1. Technische Universität Chemnitz,

2. Westsächsische Hochschule Zwickau – Hochschule für angewandte Wissenschaften,

3. Duale Hochschule Sachsen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAf%C3%B6GZuVO/1#abs-2 (2) Das Studentenwerk Dresden ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1. Technische Universität Dresden,

2. Hochschule für Bildende Künste Dresden,

3. Hochschule für Musik Carl Maria von Weber Dresden,

4. Hochschule für Technik und Wirtschaft Dresden – Hochschule für angewandte Wissenschaften,

5. Hochschule Zittau/Görlitz – Hochschule für angewandte Wissenschaften,

6. Palucca Hochschule für Tanz Dresden,

7. Hochschule Meißen (FH) und Fortbildungszentrum,

8. Hochschule der Sächsischen Polizei (FH).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAf%C3%B6GZuVO/1#abs-3 (3) Das Studentenwerk Freiberg ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1. Technische Universität Bergakademie Freiberg,

2. Hochschule Mittweida – Hochschule für angewandte Wissenschaften.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAf%C3%B6GZuVO/1#abs-4 (4) Das Studentenwerk Leipzig ist für Studentinnen und Studenten zuständig, die an den folgenden Hochschulen immatrikuliert sind:

1. Universität Leipzig,

2. Hochschule für Grafik und Buchkunst Leipzig,

3. Hochschule für Musik und Theater „Felix Mendelssohn Bartholdy“ Leipzig,

4. Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig – Hochschule für angewandte Wissenschaften.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsBAf%C3%B6GZuVO/1#abs-5 (5) Für Studentinnen und Studenten an Hochschulen nichtstaatlicher Träger ist zuständig im Dienststellenbezirk der Landesdirektion Sachsen

1. Chemnitz das Studentenwerk Chemnitz-Zwickau,

2. Dresden das Studentenwerk Dresden,

3. Leipzig das Studentenwerk Leipzig.

§ 2