Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Archivbenutzungsverordnung
SächsArchivBenVO§ 10 Kostenfreiheit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/10#abs-1 (1) § 12 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/10#abs-2 (2) Von der Zahlung der Gebühren sind Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen befreit. Sonstige anbietungspflichtige Stellen im Sinne des § 5 Absatz 1 des Archivgesetzes für den Freistaat Sachsen sind von der Zahlung der Gebühren befreit, soweit Unterlagen benutzt werden, die sie oder ihre Funktionsvorgänger dem Sächsischen Staatsarchiv zur Archivierung übergeben haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/10#abs-3 (3) Von der Zahlung der Kosten sind kommunale Körperschaften des öffentlichen Rechts, die der Rechtsaufsicht des Freistaates Sachsen unterstehen, befreit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/10#abs-4 (4) Von der Zahlung der Gebühren nach Nummer 2 der Anlage sind Gerichte und Staatsanwaltschaften auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befreit.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsArchivBenVO/10#abs-5 (5) Von der Erhebung einer Gebühr nach Nummer 1 der Anlage kann im Einzelfall abgesehen werden, soweit Gründe der Billigkeit vorliegen.