Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung

SächsAZVO

§ 3 Ruhezeiten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/3#abs-1 (1) Die tägliche Arbeitszeit darf in der Regel zehn Stunden nicht überschreiten. Innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums ist eine tägliche Ruhezeit von elf zusammenhängenden Stunden einzuhalten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/3#abs-2 (2) In einem Bezugszeitraum von 14 Tagen ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von zweimal 24 Stunden jeweils zuzüglich der täglichen Ruhezeit nach Absatz 1 Satz 2 zu gewähren.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/3#abs-3 (3) Von Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 können oberste Dienstbehörden oder von ihnen ermächtigte Behörden Ausnahmen zulassen, wenn zwingende dienstliche Belange im Sinne von Artikel 17 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9) es erfordern und gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt werden. Soweit Ausgleichsruhezeiten nach Satz 1 aus objektiven Gründen nicht möglich sind, ist ein angemessener Schutz der Gesundheit durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten.

§ 2 § 4