Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Arbeitszeitverordnung

SächsAZVO

§ 17 Neue Arbeitszeitmodelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/17#abs-1 (1) Die oberste Dienstbehörde kann neue Arbeitszeitmodelle durch Ausnahmen von den Bestimmungen dieser Verordnung zulassen, um insbesondere

1. eine effektivere Aufgabenerledigung,

2. ein verbessertes Dienstleistungsangebot oder

3. eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf

zu erreichen. Durch die Ausnahmen darf der Gesundheitsschutz nicht beeinträchtigt werden. Führt das neue Arbeitszeitmodell zu einer Beeinträchtigung der dienstlichen Belange oder des Gesundheitsschutzes, ist es entsprechend anzupassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsAZVO/17#abs-2 (2) Bei einer Zulassung neuer Arbeitszeitmodelle in Staatsbehörden unterrichtet die oberste Dienstbehörde das Staatsministerium des Innern innerhalb von drei Monaten über die Einführung des neuen Arbeitszeitmodells.

§ 16